SiGe


Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Vor dem Hintergrund des hohen Unfall- und Gesundheitsrisikos bei Bauarbeiten wurde zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf Baustellen Beschäftigten auf der Rechtsgrundlage des § 19 Arbeitsschutzgesetz die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) erlassen. Die Baustellenverordnung setzt zudem die noch umsetzungsbedürftigen Vorschriften der EG-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in deutsches Recht um. Ein großer Teil der materiellrechtlichen Mindestanforderungen der Baustellenrichtlinie ist bereits seit längerem in geltendem Recht, wie z.B. im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in der Arbeitsstättenverordnung, in Unfallverhütungsvorschriften und in den Bauordnungen der Länder enthalten.

Ziel der Baustellenverordnung ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu verbessern.

Das wesentliche Neue an der Baustellenverordnung ist, dass die Festlegung und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen auf Baustellen auf die Bauherren, die Sicherheitskoordinatoren und die Auftragnehmer (den für den betrieblichen Arbeitsschutz verantwortlichen Arbeitgebern) verteilt und dabei zusätzlich in die Planungsphase eines Bauprojekts vorverlegt wird.

Damit trägt der Bauherr als Auftraggeber erstmalig eine Mitverantwortung für die Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen.


In den Regelwerken sind mehrere Bausteine enthalten, welche maßgeblich zu einem sichereren Bauablauf beitragen sollen. Die wesentlichen Bausteine sowie die Notwendigkeit der Bausteine in Abhängigkeit der Baustellengröße sind der nachfolgenden Tabelle (Quelle: Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (Unterlage für spätere Arbeiten, RAB 32) aufgeführt.


Die I·S·T·W PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH verfügt über entsprechend geschultes Personal und kann diese Leistungen für alle Baumaßnahmen erbringen.

SiGe-Tabelle1

Voraussetzungen für die Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten